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   BGH, 11.07.1958 - IV ZB 127/58   

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BGH, 11.07.1958 - IV ZB 127/58 (https://dejure.org/1958,1655)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1958 - IV ZB 127/58 (https://dejure.org/1958,1655)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1958 - IV ZB 127/58 (https://dejure.org/1958,1655)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 1726
  • MDR 1958, 756
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - IV ZB 127/58
    Wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem BGHZ 21, 168 veröffentlichten Urteil zutreffend und übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt hat, ist eine Berufung nur dann ordnungsmäßig eingelegt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers in ihr richtig bezeichnet ist.
  • RG, 12.05.1934 - V B 10/34

    Wann macht eine Parteienverwechslung in der Berufungsschrift die Berufung

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - IV ZB 127/58
    Wie das Reichsgericht in dem RGZ 144, 314, 318 veröffentlichten Urteil zutreffend ausgeführt hat, müssen die wenigen zwingenden Vorschriften, die das Gesetz über die Form wichtiger Verfahrenshandlungen aufstellt, beachtet werden, wenn sich nicht die Ordnung des an einen geregelten Gang gebundenen Verfahrens schließlich auflösen und damit Rechtsunsicherheit Platz greifen soll.
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75

    Inhalt einer Berufungsschrift

    Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß hier in der Berufungsschrift hinreichend zum Ausdruck kommt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis: RGZ 96, 117; 125, 240; 144, 314; BGHZ 21, 168, 173; BGH NJW 1958, 1726; 1965, 791; 1967, 186; 1971, 763; 1971, 1145; 1974, 976; 1974, 1098; vgl. auch BAG NJW 1960, 1319; 1965, 171; 1969, 1366/1367; 1973, 1949; 1973, 2318).

    Mit einer Mitteilung darüber kann er vielmehr in der Regel erst einige Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechnen (so auch BGH NJW 1958, 1726, 1727).

    Das Argument, dem Rechtsmittelbeklagten müsse hinreichende Zeit für eine Anschließung und deren Begründung verbleiben (vgl. BGH NJW 1958, 1726; BAG NJW 1973, 2319), greift jedenfalls bei der Berufung nicht durch.

    Eine Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs wegen der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 11. Juli 1958 - IV ZB 127/58 = NJW 1958, 1726 ist nicht erforderlich.

  • BGH, 25.06.1986 - IVb ZB 67/86

    Ordnungsmäßigkeit der Einlegung einer Berufung - Unzutreffende Bezeichnung der

    Eine Berufung ist nicht ordnungsgemäß eingelegt, wenn in ihr die Person des Rechtsmittelklägers falsch bezeichnet ist und sich erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist feststellen läßt, welche Partei das Rechtsmittel in Wahrheit eingelegt hat (BGH Beschluß vom 11. Juli 1958 - IV ZB 127/58 - NJW 1958, 1726, 1727; ebenso für die Revision BGH Beschluß vom 27. April 1971 - IV ZR 11/69 - VersR 1971, 763).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in der bereits genannten Entscheidung vom 11. Juli 1958 (a.a.O. S. 1727) darauf hingewiesen, daß die Kenntnis des Gerichts von den Parteirollen im Rechtsmittelverfahren erforderlich sei, um die Zustellung der Rechtsmittelschrift an den Rechtsmittelgegner bewirken zu können.

    Die wenigen zwingenden Vorschriften, die das Gesetz über die Form wichtiger Verfahrenshandlungen aufstellt, müssen beachtet werden, wenn sich nicht die Ordnung des an einen geregelten Gang gebundenen Verfahrens schließlich auflösen soll (BGH Beschlüsse vom 11. Juli 1958 a.a.O. S. 1727 und vom 13. Mai 1974 - VIII ZB 13/74 - VersR 1974, 976, 977).

  • BGH, 13.05.1974 - VIII ZB 13/74

    Richtige Bezeichnung - Rechtsmittel - Rechtsmittelfrist - Ordnungsgemäße

    Das von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung angeführte Urteil des früheren IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1956 (IV ZR 3/56 = LM ZPO § 518 Nr. 4) ist überholt, weil dieser Senat in dem späteren Beschluß vom 11. Juli 1958 (IV ZB 127/58 = LM ZPO § 232 Nr. 37) darauf hingewiesen hat, daß ein Rechtsmittel nur dann ordnungsgemäß eingelegt ist, wenn die Person des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift richtig bezeichnet ist oder sich innerhalb der Rechtsmittelfrist feststellen läßt, welche Partei das Rechtsmittel eingelegt hat.

    Die Forderung, daß die Person des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift bezeichnet werden muß, ist keine bedeutungslose Formvorschrift, weil in der Regel das Gericht nur bei richtiger Bezeichnung des Rechtsmittelklägers die Rechtsmittelschrift alsbald der Gegenpartei zustellen kann (BGH Beschl. vom 11. Juli 1958 a.a.O.).

    Die wenigen zwingenden Vorschriften, die das Gesetz für die Form wichtiger Verfahrenshandlungen gibt, müssen beachtet werden, wenn sich die Ordnung des an einen geregelten Gang gebundenen Verfahrens nicht auflösen soll (BGH Beschl, vom 11. Juli 1958 a.a.O.).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZB 18/82

    Verfahren - Büropersonal - Prozessbevollmächtigter - Weisung - Unterschrift -

    Dem steht nicht die frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1958 (IV ZB 127/58 - NJW 1958, 1726) entgegen, auf die das Berufungsgericht hinweist.
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 625/81

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der

    Ein Rechtsanwalt kann der ihn treffenden Verantwortung für die Richtigkeit einer Rechtsmittelschrift nicht dadurch genügen, daß er einen - in wesentlichen Punkten - änderungsbedürftigen Schriftsatz unterschreibt und die erforderliche Korrektur seinen Angestellten überträgt, selbst wenn er beabsichtigen sollte, sich anschließend noch davon zu überzeugen, ob die angeordnete Berichtigung weisungsgemäß durchgeführt worden ist (BGH Beschluß vom 11. Juli 1958 - IV ZB 127/58 = NJW 1958, 1726).
  • BAG, 18.05.1976 - 3 AZB 14/76

    Telegrafisch eingelegte Berufung - Erkennbarkeit der anfechtenden Partei

    Fehlt diese Angabe in der Rechtsmittelschrift, so kann der Mangel innerhalb der Rechtsmittelfrist geheilt werden, danach nicht mehr (vgl. RGZ 96, 117 /"118 f7; 125, 24o /"241 f . 7; 144, 314 /"315 ff. 7; BGHZ 21, 168 /~17o ff. 7; BGH NJW 1958, 1726 f. = VersR 1958, 625; VersR 1971, 763, 1145; 1974, 976 f.; BAG AP Nr. 15 und Nr. 19 zu § 518 ZPO; BAG 21, 368 ff. = AP Nr. 1 zu § 553 ZPO; BAG 21, 193 /"195 f- 7 = AP Nr. 2 zu § 553 ZPO /'zu I 1 der Gründe 7)-Die Rechtssicherheit gebietet es, die Person des Rechtsmittelklägers klar zu bezeichnen; weil die Berufung ein befristetes Rechtsmittel ist, muß dieses Erfordernis innerhalb der Rechtsmittelfrist erfüllt sein (BGHZ 21, 168 /"173 7).
  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZB 741/80

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung einer Begründungsfrist

    Die Prüfung einer Rechtsmittelschrift auf ihre inhaltliche Richtigkeit ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine eigene und eigenverantwortliche Aufgabe des sachbearbeitenden Rechtsanwalts (Beschlüsse vom 11. Juli 1958 - IV ZB 127/58 = LM § 232 ZPO Nr. 37;vom 13. Juli 1977 - IV ZB 35/77 = VersR 1977, 1031/1032;vom 20. September 1978 - VIII ZB 18/78 = VersR 78, 1159 mit Nachweisen;vom 9. Juli 1980 - IV b ZB 636/80 mit Nachweisen).
  • BGH, 20.09.1978 - VIII ZB 18/78

    Zulässigkeit der Übertragung der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift durch

    Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß ein Anwalt die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift nicht eigenverantwortlich seinem Personal, mag dieses auch gut geschult und überwacht sein, überlassen darf, daß er vielmehr schuldhaft handelt, wenn er eine Berufungsschrift unterzeichnet, bevor er sie auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft hat (BGH Urteil vom 28. Juni 1956 - III ZR 327/54 = LM ZPO § 553 Nr. 2; BGH Beschluß vom 11. Juli 1958 - IV ZB 127/58 = LM ZPO § 232 Nr. 37; BAG Urteil vom 5. Februar 1973 - 5 AZR 554/72 = NJW 1973, 1391; BGH Beschluß vom 13. Juli 1977 - IV ZB 35/77 = VersR 1977, 1031).
  • BGH, 19.06.1974 - I ZR 62/73

    Inhalt des Wesens der Berufungsschrift - Wirkungen einer Falschbezeichnung in der

    Soweit der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 27. Juni 1956 (IV ZR 3/56 - LM Nr. 4 zu § 518 ZPO) eine andere Auffassung hinsichtlich des Zeitpunktes der Klarstellung entnommen werden kann (vgl. Anm. Johannsen LM Nr. 7 zu § 518 ZPO), ist diese durch die Entscheidung vom 11. Juli 1958 (IV ZB 127/58 - LM Nr. 37 zu § 232 ZPO) überholt; danach schadet eine falsche Bezeichnung nicht, wenn sich aus den gleichzeitig überreichten Anlagen oder aus den noch während des Laufs der Rechtsmittelfrist eingegangenen Gerichtsakten durch Auslegung feststellen läßt, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt ist; dagegen genügt nicht, wenn diese Feststellung erst aus den nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen Gerichtsakten getroffen werden kann (ebenso Beschluß vom 27. April 1971 - IV ZR 11/69 - VersR 71, 763).
  • BGH, 03.10.1973 - IV ZB 4/73

    Anwaltspflicht - Sorgfaltspflicht - Berufungsschrift - Unterzeichnung -

    Dieser war verpflichtet, die Berufungsschrift, bevor er sie unterzeichnete, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (BGH LM ZPO § 232 Nr. 37 = NJW 1958, 1726).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZB 636/80

    Wirkungen der nicht gegebenen Erkennbarkeit des Berufungsklägers in der

  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 720/80

    Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zurechenbarkeit eines

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